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   OVG Sachsen, 20.06.2022 - 6 B 35/22   

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https://dejure.org/2022,14811
OVG Sachsen, 20.06.2022 - 6 B 35/22 (https://dejure.org/2022,14811)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 20.06.2022 - 6 B 35/22 (https://dejure.org/2022,14811)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 20. Juni 2022 - 6 B 35/22 (https://dejure.org/2022,14811)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • sachsen.de (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen Bewohnerparken im Leipziger Waldstraßenviertel erfolglos

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Sachsen, 21.08.2020 - 6 B 189/20

    Bewohnerparkbereich; maximale Ausdehnung; erheblicher Parkraummangel

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.06.2022 - 6 B 35/22
    Der dagegen gerichtete Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz war hinsichtlich des Bewohnerparkgebiets E erfolgreich gewesen, weil dieser die maximale Ausdehnung von 1.000 m überschritt; hinsichtlich des Bewohnerparkgebiets F war er erfolglos geblieben (SächsOVG, Beschl. v. 21. August 2020 - 6 B 189/20 -, NJW 2020, 3542).

    Zwar steht einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO) insoweit die Bindungswirkung des Beschlusses des Senats vom 21. August 2020 - 6 B 189/20 -, mit dem der gegen das Bewohnerparkgebiet F gerichtete Eilantrag abgelehnt wurde, entgegen.

  • OVG Sachsen, 24.04.2021 - 6 B 204/21

    Versammlung; Verbot; Tröpfcheninfektion; Aerosolinfektion; PCR-Test; Corona;

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.06.2022 - 6 B 35/22
    Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschlie- ßend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 24. April 2021 - 6 B 204/21 -, juris Rn. 4; st. Rspr.).8 Hier lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Antragstellers im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschätzen.
  • OVG Sachsen, 03.12.2022 - 6 B 303/22

    Wohnungsverweisung; Kontaktverbot; Zwischenanordnung; Folgenabwägung

    Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse und gegebenenfalls auch das private Interesse Dritter an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Juni 2022 - 6 B 35/22 -, juris Rn. 7; v. 24. April 2021 - 6 B 204/21 -, juris Rn. 4; st. Rspr.).

    Abzuwägen sind die Folgen für den Antragsteller, die einträten, wenn er bis zu einer Entscheidung des Senats weiter den Anordnungen des Antragsgegners in der angegriffen Verfügung unterliegt, sich später bei einer Entscheidung des Senats aber herausstellt, dass die angegriffene Verfügung rechtswidrig ist und außer Vollzug gesetzt werden muss, und die Folgen, die für die Beigeladene und ihre Tochter entstünden, wenn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht Bestand hätte, sich später aber herausstellte, dass der Antragsgegner die Anordnungen in der angegriffenen Verfügung zu Recht getroffen hat (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Juni 2022 - 6 B 35/22 -, juris Rn. 9).

  • VG Chemnitz, 25.10.2023 - 4 L 235/23

    Russische Föderation: Systemische Mängel in Kroatien

    öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Juni 2022 - 6 B 35/22 -, juris Rn. 7).
  • OVG Sachsen, 13.04.2023 - 1 B 296/22

    Beseitigungsanordnung; sofortige Vollziehung; besonderes Vollzugsinteresse

    Mit seiner fristwahrenden Beschwerdebegründung rügt der Antragsteller demgegenüber zu Recht, dass sich der angefochtene Eilbeschluss mit dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO für die Anordnung der sofortigen Vollziehung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. Dezember 2020 - 4 VR 4.20 -, juris Rn. 10) befasst, nicht jedoch mit dem davon zu unterscheidenden besonderen Vollzugsinteresses i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, also der Dringlichkeit der angeordneten Maßnahme (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 32: SächsOVG, Beschl. v. 20. Juni 2022 - 6 B 35/22 -, juris Rn. 7; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 80 Rn. 44; Putller, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 80 Rn. 84 ff. m. w. N.), die sich nicht ohne Weiteres aus der vom Verwaltungsgericht bejahten Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung ergibt.
  • VG Chemnitz, 18.10.2023 - 4 L 171/23

    Russische Föderation: Dublin Litauen; Ablehnung des Antrags auf vorläufigen

    Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Juni 2022 - 6 B 35/22 -, juris Rn. 7).
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